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(1) Die Stiftung führt den Namen
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Melle/ Niedersachsen.
(1) Die Zwecke der Stiftung sind
(a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie
(b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung
auf den Gebieten individuelle und umweltfreundliche Energieerzeugung und -nutzung mit Schwerpunkt in den Bereichen Feuerungs- und Heizungstechnik.
(2) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten individuelle und umweltfreundliche Energieerzeugung und -nutzung wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Forschungs- und Innovationszentren, die Durchführung und finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen und -stipendien.
Forschungsergebnisse werden der Allgemeinheit durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, zugänglich gemacht. Der Spartherm Holding GmbH mit Sitz in Melle und den mit ihr i.S. von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen dürfen keinerlei Vorzugsrechte für die Verwertung von Forschungsergebnissen eingeräumt werden.
(3) Die Förderung der Volks- und Berufsbildung auf den Gebieten individuelle und umweltfreundliche Energieerzeugung und -nutzung wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Institutionen, die sich mit der Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten individuelle und umweltfreundliche Energieerzeugung und -nutzung befassen, sowie die Vergabe von Ausbildungsstipendien.
(4) Die Stiftung muss die in Abs. (1) genannten Zwecke nicht in gleichem Umfang verfolgen. Der Vorstand entscheidet in Abstimmung mit dem Stiftungsrat darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden, auch unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steeuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabeenordnung.
(2) Die Stiftung ist Ausdruck des Lebenswerkes des Stifters Gerhard Manfred Rokossa. Die Verwendung der Stiftungsmittel zur Verwirklichung der Stiftungszwecke soll daher bestimmt sein durch die Unterstützung der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung vorzugsweise an bestehenden oder künftigen Produktionsstandorten der Spartherm Holding GmbH und der mit ihr i.S. von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, um die Bevölkerung und die Institutionen, die zum Lebenswerk des Stifters beigetragen haben, daran teilhaben zu lassen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, das im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die zu dessen Aufstockung bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, derartige Zuwendungen anzunehmen.
(4) Für die Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten folgende Grundsätze:
(a) Soweit die Stiftung an der Spartherm Holding GmbH mit Sitz in Melle beteiligt ist, ist die Beteiligung in ihrem Bestand zu erhalten. Eine teilweise oder vollständige Veräußerung der Beteiligung ist nur zulässig, wenn die Erträge aus der Beteiligung nicht ausreichen, um die Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Sie bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands und des Stiftungsrats.
(b) Das Stiftungsvermögen ist im Übrigen unter Berücksichtigung einer angemessenen Risikostreuung Ertrag bringend anzulegen.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, sofern diese nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen sollen. Gewinne aus Vermögensumschichtungen dürfen zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden.
(2) Die Stiftung darf aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung Rücklagen bilden. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.
(1) Stiftungsorgane sind
(a) der Vorstand und
(b) der Stiftungsrat.
(2) Die Haftung der Vorstands- und Stiftungsratsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Die Stiftungsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine ihren Aufgaben angemessene Vergütung, die vom Stiftungsrat festgesetzt wird, und auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein; Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zweckverfolgung der Stiftung.
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
(2) Der Stifter Gerhard Manfred Rokossa gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Er kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.
(3) Solange der Stifter Gerhard Manfred Rokossa dem Vorstand angehört, ernennt er die übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von bis zu vier Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.
(4) Sobald der Stifter Gerhard Manfred Rokossa dem Vorstand nicht mehr angehört, werden die Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat auf die Dauer von bis zu vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt ein Vorstandsmitglied sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds fort.
(5) Vorstandsmitglieder müssen bei ihrer Wahl das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen über die Sachkenntnis und Erfahrung verfügen, die der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Stiftungsratsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(6) Vorstandsmitglieder scheiden aus dem Vorstand mit dem Ablauf des Kalenderjahres aus, in dem sie ihr 70. Lebensjahr vollendet haben. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Vorstandsmitglieder nur aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat abberufen werden; die Abberufung ist sofort wirksam. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
(7) Der Stifter Gerhard Manfred Rokossa darf nur abberufen werden, wenn er sein Amt aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Demenz) nicht mehr ausüben kann; die Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats.
(1) Der Vorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Zu Beginn eines jedes Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan auf.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, vertritt dieses die Stiftung allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, wird die Stiftung durch zwei Mitglieder gemeinsam vertreten. Der Stiftungsrat kann den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Der Stifter Gerhard Manfred Rokossa ist stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(1) Solange der Stifter Gerhard Manfred Rokossa dem Vorstand angehört, stellt er den Vorsitzenden des Vorstands.
(2) Sobald der Stifter Gerhard Manfred Rokossa dem Vorstand nicht mehr angehört, wählt der Vorstand nach jeder Änderung seiner Zusammensetzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand tritt zusammen, so oft die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert, mindestens jedoch zwei Mal in jedem Geschäftsjahr. Darüber hinaus ist der Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied oder vom Stiftungsrat unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende kann die Ladungsfrist in dringenden Fällen abkürzen und ggf. mündlich, per Telefon, per Fax oder per E-Mail einladen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist das nicht der Fall, ist unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die Einberufung der neuen Sitzung gelten im Übrigen die Bestimmungen in Abs. (4) entsprechend.
(6) Jedes Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied in einer Sitzung vertreten lassen; die Vollmacht bedarf der Schriftform. Ein Vorstandsmitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(7) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.
(8) Soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Solange der Stifter Gerhard Manfred Rokossa dem Vorstand angehört, können Beschlüsse nicht gegen seine Stimme gefasst werden.
(9) Über sämtliche Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den übrigen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzuleiten ist.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei oder fünf Mitgliedern.
(2) Die Stiftungsratsmitglieder werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von bis zu vier Jahren gewählt (Kooptation); eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt ein Stiftungsratsmitglied sein Amt bis zur Wahl eines neuen Stiftungsratsmitglieds fort. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden durch den Stifter Gerhard Manfred Rokossa für die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt.
(3) Stiftungsratsmitglieder müssen bei ihrer Wahl das 40. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen über die Sachkenntnis und Erfahrung verfügen, die der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Mindestens ein Stiftungsratsmitglied muss den rechts- oder steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen angehören. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Stiftungsratsmitglieder sein.
(4) Stiftungsratsmitglieder scheiden aus dem Stiftungsrat mit dem Ablauf des Kalenderjahres aus, in dem sie ihr 75. Lebensjahr vollendet haben. Stiftungsratsmitglieder können ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Stiftungsratsmitglieder nur auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
(1) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand hinsichtlich der dauernden und nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecke.
(2) Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und einzelnen Vorstandsmitgliedern. Der Stiftungsrat wird dabei durch zwei Stiftungsratsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
(a) die Genehmigung des Wirtschaftsplans,
(b) die Prüfung der Buchführung und der Rechnungslegung,
(c) die Feststellung der Jahresabrechnung,
(d) dieWahl und Beauftragung des Abschlussprüfers,
(e) die Entlastung des Vorstands und
(f) die Genehmigung von Maßnahmen und Geschäften, die für die Stiftung von besonderer Bedeutung oder mit besonderen Risiken verbunden sind. Weitere Aufgaben des Stiftungsrats nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. Solange der Stifter Gerhard Manfred Rokossa dem Vorstand angehört, entfällt die Zuständigkeit des Stiftungsrats gemäß Buchst. (a) und (f).
(4) Der Stiftungsrat ist berechtigt, alle Bücher und Schriften der Stiftung einzusehen sowie alle Vermögensgegenstände zu prüfen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Stiftungsrat oder einem von ihm Beauftragten auf Anforderung jede Auskunft zu erteilen, Stellung zu nehmen und alle Aufklärungen und Nachweise zu geben. Der Stiftungsrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Prüfungen durch geeignete, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte, insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, durchführen lassen. Die Kosten der Prüfung trägt die Stiftung.
(1) Der Stiftungsrat wählt nach jeder Änderung seiner Zusammensetzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende wird durch den Stifter Gerhard Manfred Rokossa ernannt.
(2) Der Stiftungsrat tritt zusammen, so oft die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert, mindestens jedoch ein Mal in jedem Geschäftsjahr. Darüber hinaus ist der Stiftungsrat einzuberufen, wenn dies von einem Stiftungsratsmitglied oder vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(3) Im Übrigen gelten für die innere Ordnung des Stiftungsrats die Bestimmungen in § 9 Abs. (4) bis Abs. (10) dieser Satzung entsprechend.
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungswecke zu erstellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
(3) Der Vorstand hat die Jahresabrechnung, die Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung der Stiftungswecke sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Stiftungsrat
zu übersenden. Der Stiftungsrat beschließt über die Feststellung der Jahresabrechnung.
(4) Die Jahresabrechnung, die Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung der Stiftungswecke sind innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen.
Satzungsänderungen, die die Stiftungszwecke nicht berühren, bedürfen eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
Änderungen der Stiftungszwecke, die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke nicht mehr möglich ist. Sie bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands und des Stiftungsrats. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Volks- und Berufsbildung.
(1) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(2) Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig in Kraft.
Um den Fortbestand des von ihm Geschaffenen zu sichern, hat sich der Gründer und Visionär entschlossen, eine Stiftung zu gründen.
Gerhard Manfred Rokossa wurde am 29.03.1939 im schlesischen Johnsdorf geboren. Als Spätaussiedler erfolgte 1958 die Ausreise nach Deutschland.
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